Anwendung des Produkthaftungfsrechts bei Medizinprodukten?
Auch Medizinprodukte, wie etwa Hüftprothesen oder Brustimplantate unterliegen dem Produkthaftungsrecht. Sind sie fehlerhaft, können daraus Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche der Geschädigten gegen den Hersteller oder Quasi- Hersteller erwachsen. Aus meiner anwaltlichen Erfahrung seit vielen Jahren meiner Tätigkeit für Medizinprodukte-Hersteller gelingt der erforderliche Beweis eines Produktfehlers äußerst selten. Dies hat eine Vielzahl von Gründen. Es fängt damit an, dass nicht der Hersteller in Anspruch genommen wird, sondern eine Vertriebsgesellschaft. Darüber hinaus setzt die Annahme eines Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehlers einen substantiierten Vortrag der Kläger/innen voraus, an dem es häufig fehlt. In den von mir bearbeiteten Fällen wurden die klageabweisenden Urteile der I. Instanz auch in der Berufungsinstanz durch diverse Oberlandesgerichte bundesweit bestätigt. Dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerden hat der Bundesgerichtshof (BGH) zurückgewiesen. Für mich bestätigt diese durchgängige Rechtsprechung auch der Obergerichte, dass es auch bei Medizinprodukten keine absolute Sicherheit geben kann und zur Förderung von medizinischen Innovationen auch nicht geben darf.
