Baustellenprotokoll als kaufmännisches Bestätigungsschreiben?
Baustellenprotokolle, üblicherweise vom Bauleiter erstellt und verteilt, können bei Bauvorhaben verbindliche Rechtswirkungen entfalten, insbesondere bei Vergütungs- oder Mängelstreitigkeiten. Nach den Grundsätzen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens können unwidersprochene Protokolle Vertragsänderungen bewirken und Fristen festlegen. Das Kammergericht Berlin bestätigte dies in einem Fall, in dem ein Werkunternehmer eine im Protokoll festgehaltene Frist nicht einhielt und der Bauherr den Vertrag kündigte. Das Gericht sah das Schweigen des Unternehmers als Zustimmung.
Baustellenprotokolle dienen der Fixierung von Baubesprechungen und können Themen wie Nachträge, Anspruchsverzichte, Fristen etc. regeln. Beteiligte sollten Protokolle daher genau prüfen und bei Unstimmigkeiten umgehend widersprechen. Gerne sind wir Ihnen hierbei behilflich.
Da die rechtliche Einordnung nicht unumstritten ist, empfiehlt sich bei größeren Projekten eine vertragliche Regelung zur Erstellung, Widerspruchsmöglichkeit und Wirkung der Protokolle. Wenden Sie sich gerne an uns.
Dauerbrenner: Abweichender Baugrund
„Wer ein Grundstück kauft, der sollte nicht nur auf die oberirdischen Qualitäten wie Lage, Preis und die Infrastruktur achten, sondern auch auf die unterirdischen Besonderheiten“, rät (nicht nur) der Verband Privater Bauherren (VPB). Je nach Beschaffenheit des Bodens muss das Grundstück eventuell zunächst saniert und die Gründung des Hauses entsprechend/anders geplant werden. Aufschluss über den Boden gibt das Baugrundgutachten. Dieses sollte so früh wie möglich eingeholt werden, im Idealfall vor dem Grundstückskauf. (Quelle: VPB)
Was auf den 1. Blick als gutgemeinter Rat nur für private Bauherren erscheint, gilt insbesondere auch für Unternehmen, welche beauftragt werden, für – private, gewerbliche oder auch öffentliche – Auftraggeber ein Bauwerk zu errichten. Auch für diese gilt: Nur wer die Bodenbeschaffenheit kennt, kann vernünftig planen und kalkulieren.
In meiner Praxis kommt es immer wieder vor, dass der Baugrund Probleme bereitet. Einmal kam es zu einem Baustopp, weil eine Fliegerbombe aus dem 2. Weltkrieg gefunden wurde, in einem anderen Fall kam ein alter Keller zum Vorschein, in einem weiteren Fall bestand der Boden überwiegend aus hartem Fels statt aus (weicherem) Gneis, dann war der Boden sandiger als erwartet, in einem anderen Fall durch drückendes Grundwasser zu nass usw.. Und diese Aufzählung ist nicht abschließend.
Alle diese Fälle zogen Nachträge (für Zusatzleistungen und damit Mehrkosten) der bauausführenden Unternehmen nach sich, die von den Auftraggebern allerdings abgelehnt wurden. Mindestens genauso häufig wurden die Nachträge zwar dem Grunde nach beauftragt, dem Unternehmer aber – noch bevor sich die Parteien über die Höhe der Nachtragsvergütung einigen konnten – Daumenschrauben angesetzt und Schadenersatzansprüche angedroht, wenn nicht umgehend weitergearbeitet würde. Schließlich geriete der Bauzeitenplan in Gefahr, man könne sich doch hinterher noch einigen usw..
