01

Produkthaftungsrecht auf den Punkt gebracht

Anwendung des Produkthaftungsrechts bei Medizinprodukten? 

Auch Medizinprodukte, wie etwa Hüftprothesen oder Brustimplantate unterliegen dem Produkthaftungsrecht. Sind sie fehlerhaft, können daraus Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche der Geschädigten gegen den Hersteller oder Quasi- Hersteller erwachsen. Aus meiner anwaltlichen Erfahrung seit vielen Jahren meiner Tätigkeit für Medizinprodukte-Hersteller gelingt der erforderliche Beweis eines Produktfehlers äußerst selten. Dies hat eine Vielzahl von Gründen. Es fängt damit an, dass nicht der Hersteller in Anspruch genommen wird, sondern eine Vertriebsgesellschaft. Darüberhinaus setzt die Annahme eines Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehlers einen substantiierten Vortrag der Kläger/innen voraus, an dem es häufig fehlt. In den von mir bearbeiteten Fällen wurden die klageabweisenden Urteile der I. Instanz auch in der Berufungsinstanz durch diverse Oberlandesgerichte bundesweit bestätigt. Dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerden hat der Bundesgerichtshof (BGH) zurückgewiesen. Für mich bestätigt diese durchgängige Rechtsprechung auch der Obergerichte, dass es auch bei Medizinprodukten keine absolute Sicherheit geben kann und zur Förderung von medizinischen Innovationen auch nicht geben darf.

02

Baurecht auf den Punkt gebracht:

Dauerbrenner: 
Abweichender Baugrund

„Wer ein Grundstück kauft, der sollte nicht nur auf die oberirdischen Qualitäten wie Lage, Preis und die Infrastruktur achten, sondern auch auf die unterirdischen Besonderheiten“, rät (nicht nur) der Verband Privater Bauherren (VPB). Je nach Beschaffenheit des Bodens muss das Grundstück eventuell zunächst saniert und die Gründung des Hauses entsprechend/anders geplant werden. Aufschluss über den Boden gibt das Baugrundgutachten. Dieses sollte so früh wie möglich eingeholt werden, im Idealfall vor dem Grundstückskauf. (Quelle: VPB)

Was auf den 1. Blick als gutgemeinter Rat nur für private Bauherren erscheint, gilt insbesondere auch für Unternehmen, welche beauftragt werden, für – private, gewerbliche oder auch öffentliche – Auftraggeber ein Bauwerk zu errichten. Auch für diese gilt: Nur wer die Bodenbeschaffenheit kennt, kann vernünftig planen und kalkulieren.

In meiner Praxis kommt es immer wieder vor, dass der Baugrund Probleme bereitet. Einmal kam es zu einem Baustopp, weil eine Fliegerbombe aus dem 2. Weltkrieg gefunden wurde, in einem anderen Fall kam ein alter Keller zum Vorschein, in einem weiteren Fall bestand der Boden überwiegend aus hartem Fels statt aus (weicherem) Gneis, dann war der Boden sandiger als erwartet, in einem anderen Fall durch drückendes Grundwasser zu nass usw.. Und diese Aufzählung ist nicht abschließend. 

Alle diese Fälle zogen Nachträge (für Zusatzleistungen und damit Mehrkosten) der bauausführenden Unternehmen nach sich, die von den Auftraggebern allerdings abgelehnt wurden. Mindestens genauso häufig wurden die Nachträge zwar dem Grunde nach beauftragt, dem Unternehmer aber – noch bevor sich die Parteien über die Höhe der Nachtragsvergütung einigen konnten – Daumenschrauben angesetzt und Schadenersatzansprüche angedroht,  wenn nicht umgehend weitergearbeitet würde. Schließlich geriete der Bauzeitenplan in Gefahr, man könne sich doch hinterher noch einigen usw.. 
 

03

Wohnungseigentumsrecht auf den Punkt gebracht

Eigenmächtige Einladung zur 
Eigentümerversammlung – 
Beschlüsse wirksam?

In einer Frankfurter Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), die aus zwei Wohneinheiten bestand, gab es keinen Verwalter und keinen Verwaltungsbeirat. 

Ein Eigentümer lud eigenständig zur Versammlung ein, um aus seiner Sicht dringende Themen zu besprechen. Die anderen Miteigentümer erschienen nicht zu der Eigentümerversammlung und klagten zunächst gegen den anderen Wohnungseigentümer und später gegen die WEG wegen der angeblich unwirksam zustande gekommenen Beschlüsse. 
Sie argumentierten, dass die Einladung nicht durch einen Verwalter oder Beirat erfolgt sei und die Einladung durch einen einzelnen Eigentümer gegen § 24 Abs. 1 WEG verstoße. Da keine Ermächtigung für den Einladenden vorlag, seien die Beschlüsse nichtig (§ 23 Abs. 4 WEG).
Der einladende Eigentümer trug vor, dass die Einladung zum Schutz der WEG-Interessen erforderlich sei und die Beschlüsse sachlich korrekt und im Interesse aller gefasst worden seien.

Das Amtsgericht wies beide Klagen ab, die erste aufgrund des falschen Klagegegners und die zweite aufgrund Wirksamkeit der Beschlüsse. Die Beschlüsse seien nicht aufgrund Formfehlers nichtig. Dagegen wehrte sich der Kläger mit der Berufung vor dem LG Frankfurt.

Das LG Frankfurt (Urteil des LG Frankfurt v. 13.02.2025, Az. 2-13 S 71/24) bestätigte das Urteil des Amtsgerichts und die Wirksamkeit der Beschlüsse.
Ein formeller Mangel allein mache Beschlüsse nicht nichtig: zwar verstoße die eigenmächtige Einladung gegen § 24 Abs. 1 WEG, doch führe ein solcher Verstoß nicht automatisch zur Nichtigkeit der Beschlüsse (§ 23 Abs. 4 WEG)sondern lediglich zur Anfechtbarkeit. Es sei richtig, dass lediglich der Verwalter, der Verwaltungsbeirat oder ein durch Beschluss oder Gericht ermächtigter Eigentümer zur Versammlung einladen dürfe. Da die Klage aber nach Ablauf der Anfechtungsfrist eingelegt wurde und die Beschlüsse materiell korrekt sind, blieben die Beschlüsse wirksam.

Das Urteil zeigt: Formale Mängel bei der Einladung führen nicht zwangsläufig zur Nichtigkeit, sie sind allerdings anfechtbar, so dass die Anfechtungsfrist zu beachten ist.

Eigentümer sollten stets versuchen, die gesetzlichen Vorgaben (§§ 23–24 WEG) einzuhalten, um Anfechtungsklagen vorzubeugen. 
Im Notfall gilt: Kommunikation vor Konfrontation – klären Sie frühzeitig mit dem Verwalter oder einem Anwalt für WEG-Recht ab, wie eine rechtssichere Einberufung gelingt.

Praxistipp für Eigentümer und Verwalter:

- Notlösungen dokumentieren: 
Bei Verwalterversagen sollten Eigentümer den Verwaltungsbeirat einschalten und schriftlich eine Ermächtigung zur Einladung einholen.

- Eilbedarf begründen: 
Im Protokoll der Versammlung muss klar werden, warum die Einladung alternativlos war (z. B. drohende Schäden durch unterlassene Instandhaltung).

- Anfechtungsrisiko minimieren: 
Auch bei formellen Fehlern können Beschlüsse wirksam sein, wenn sie sachlich gerechtfertigt und transparent kommuniziert wurden

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